Satzung

§ 1

Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Usbekische Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft genannt). Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz «e.V.».
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn.
  3. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und der Ausbau der deutsch-usbekischen Beziehungen auf allen Gebieten, insbesondere auf wirtschaftlichem, kulturellem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet, durch Treffen und Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Besuche von Delegationen usw., um die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Völkern zu vertiefen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Tod
    b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss jedes Kalendervierteljahres möglich ist.
    c) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztgenannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 3

Vorstand

  1. [)er Vorstand der Gesellschaft besteht aus Ehrenpräsidenten, dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem Geschäftsführer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Ein Ehrenpräsident ist der jeweilige usbekische Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Ehrenpräsidenten können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Die Gesellschaft wird nach innen und außen durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt erst mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
  6. Der Vorstand trifft auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vizepräsidenten zusammen und ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  7. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand bestimmt die Organisation der Gesellschaft und erlässt eine Geschäftsordnung. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Geselllschaftszweckes zu ermöglichen.

§ 4

Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 20 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand auf höchstens zwei Jahre ernannt und bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt.
  2. Der Beirat wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens zweimal im Jahr einberufen, um mit dem Vorstand die Angelegenheiten der Gesellschaft zu beraten und für die weitere Arbeit Anregungen zu geben.
  3. Vor der Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaft soll der Beirat gehört werden.
  4. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen, wenn es das Gesellschaftsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladung zu erfolgen, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
  4. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung;
    b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Art und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    d) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
    e) der Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund;
    f)  die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    g) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    h) die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von                    Grundstücken und Gebäuden;
    i) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.
  2. Jede  satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Entlastung des Vorstandes

  1. Die Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung

  1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft können nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes entfällt das Gesellschaftsvermögen an einen vorn Vorstand zu bestimmenden deutschen Wohlfahrtsverband, der der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände angehört. Dieser Wohlfahrtsverband hat das Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in Usbekistan zuzuführen.

§ 9

Die Vorstandsmitglieder — in vortretungsberechtigter Zahl — werden bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies

a) vom Vereinsregister für die Eintragung des Vereins

b) vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit

verlangt werden sollte.

 

Bonn, 10.11.1994